Videoüberwachung von Baustellen ist erlaubt, wenn einige Regeln eingehalten werden. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Berechtigtes Interesse
Grundlage ist in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Der Schutz vor Diebstahl, Vandalismus und Brandstiftung ist ein berechtigtes Interesse des Bauherrn oder Bauunternehmens. Die Überwachung muss dafür geeignet und erforderlich sein.
Nur das eigene Gelände
Überwacht werden darf grundsätzlich nur die eigene Fläche. Öffentliche Wege, Straßen und Nachbargrundstücke werden in der Kamera ausgeblendet.
Hinweisschilder
Vor dem Betreten des überwachten Bereichs muss ein Hinweisschild auf die Videoüberwachung aufmerksam machen, mit Angabe des Verantwortlichen und weiteren Informationen.
Speicherdauer
Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es nötig ist. Üblich sind wenige Tage, danach werden sie automatisch gelöscht, sofern kein Vorfall gesichert werden muss.
Beschäftigte
Die Überwachung richtet sich gegen Unbefugte außerhalb der Arbeitszeit. Werden Beschäftigte erfasst, gelten besondere Anforderungen; Scharfzeiten außerhalb der Arbeitszeit sind deshalb üblich.
Auftragsverarbeitung
Wer einen Dienstleister mit der Überwachung beauftragt, schließt mit ihm einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Bei SHALA ist dieser Vertrag Teil jedes Auftrags.
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